Verspätungen und Fehlstunden

Informationen für die Oberstufe auf Grundlage des Schulgesetzes NRW

  1. Verspätungen ohne triftigen Grund werden in den Kursheften protokolliert.
  2. Wenn Sie wegen Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen die Schule nicht besuchen können, so ist die Schule unverzüglich, d.h. am 1. Tag des Schulversäumnisses zu benachrichtigen. (SchG § 43 Abs. 2)
  3. Arztbesuche, Führerscheinprüfungen und Vorstellungsgespräche sind keine nicht vorhersehbaren zwingenden Gründe. Diese Termine sind in der Regel in die unterrichtsfreie Zeit zu legen. In Ausnahmefällen müssen Sie für derartige Termine vorher Beurlaubungen einholen. Klausurtermine gehen in jedem Fall vor.
  4. Fehlzeiten müssen Sie bzw. Ihre Erziehungsberechtigten bei Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuches schriftlich entschuldigen. Wird diese Entschuldigung nicht unaufgefordert und termingerecht vorgelegt, so ist die Fehlzeit unentschuldigt. Bei längeren Fehlzeiten ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
  5. Die vom Fachlehrer abgezeichneten Entschuldigungen sind von Ihnen zu sammeln und auf Nachfrage vorzulegen.
  6. Bei begründeten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit Ihrer Entschuldigungen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. (SchG § 43, Abs. 2)
  7. Unentschuldigte Fehlstunden bedeuten, dass Ihre Leistungen für diese Stunden nicht beurteilbar sind und entsprechend wie eine ungenügende Leistung bewertet werden.
  8. Fehlen Leistungsnachweise wegen entschuldigter Fehlstunden, so haben Sie Gelegenheit, diese Leistungsnachweise nachträglich zu erbringen (Nachschreibklausur, in Ausnahmefällen eine mündliche Prüfung oder Feststellungsprüfung).
  9. Bei häufigen unentschuldigten Fehlstunden werden Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Entlassung von der Schule ergriffen.
  10. Die Entlassung kann bei volljährigen nicht mehr schulpflichtigen Schülern auch erfolgen, wenn innerhalb des Ablaufs von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt wurden. Der Entlassung muss nicht die Androhung der Entlassung vorausgegangen sein. Ein schriftlicher Hinweis an die betroffene Schülergruppe reicht aus (SchG § 53, Abs. 4).
  11. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit erlöschen die rechtlichen Vertretungsrechte der Eltern. Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Eltern nimmt die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst wahr (SchulG §123, 2).
  12. Bei längerfristiger Sportunfähigkeit müssen Sie ein entsprechendes Attest sowohl dem Sportlehrer als auch der Jahrgangsstufenleitung vorlegen. In diesen Fällen muss die Laufbahn geprüft werden.
    1. Bei absehbarer Sportunfähigkeit für ein Halbjahr müssen Sie zu Beginn des Halbjahres ein Ersatzfach wählen.
    2. Ergibt sich die Sportunfähigkeit über längere Zeiträume während des Halbjahres, so wird die Sportnote über eine Feststellungsprüfung zu den theoretischen Teilen des Unterrichts ermittelt. Sie haben in diesem Fall Anwesenheitspflicht im Sportunterricht.