Satzung

des Vereins der Ehemaligen und Förderer
des Johann-Gottfried-Herder-Gymnasiums Köln-Buchheim

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Ehemaligen und Förderer des ‚Johann-Gottfried-Herder-Gymnasiums‘ in Köln-Buchheim“. Er hat seinen Sitz in Köln-Buchheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung der Aufgaben des Johann-Gottfried-Herder-Gymnasiums, insbesondere durch die

  1. Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Unterrichtsmitteln für den wissenschaftlichen und künstlerischen Unterricht,
  2. Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten,
  3. Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung,
  4. Unterstützung der Schulleitung in der Beziehung zum Schulträger,
  5. Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit,
  6. Förderung von bildenden Schulveranstaltungen.

Diese Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

§ 3 – Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dessen Aufgaben zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der engere Vorstand. Schüler des Johann-Gottfried-Herder-Gymnasiums können nicht Mitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 5 – Beitrag

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 15,- Euro und ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Mitglieder können sich durch schriftliche Erklärung jeweils zu höheren Mitgliedsbeiträgen verpflichten.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern. Ferner gehören dem Vorstand an der Schulleiter und der Vorsitzende der Schulpflegschaft.
  2. Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden, soweit sie nicht durch ihr Amt bereits Mitglieder des Vorstandes sind, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit und auf Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Der Vorstand führt die Laufenden Geschäfte des Vereins. Er wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenführer sowie deren Stellvertreter.
  4. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenführer bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des engeren Vorstandes.

§ 8 – Sitzungen des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder dies fordern.
  2. Der Vorsitzende kann Sachkundige zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen. Die Sachkundigen haben nur beratende Stimme.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahre vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 30 Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag fordern, in dem die Punkte, über die beraten und Beschluss zu fassen sein soll, bezeichnet sein müssen. In diesem Falle muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung müssen die Einladungen versandt oder verteilt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf soll in der Einladung hingewiesen werden.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ihre Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

§ 10 – Befugnisse der Mitgliederversammlung

  1. In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Mitgliederversammlung wählt Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Sie setzt die Höhe des Vereinsbeitrages fest und beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§ 11 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen höheren Schule zu verwenden.

Satzungsabstimmung mit Finanzamt Köln-Altstadt am 15.08.1985